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Vitos begrüßt BVerfG-Urteil zur Fixierung

Datum:
Fachbereich:
Forensische Psychiatrie
Gesellschaft:
Vitos Heppenheim gGmbH

Das Vitos Klinikum Heppenheim, das Vitos Klinikum Riedstadt und die Vitos Klinik für forensische Psychiatrie begrüßen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24. Juli 2018 zur Fixierung von Patienten in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung.

Eine solch eingreifende Maßnahme muss der öffentlichen Kontrolle unterliegen, um Missbrauch zu verhindern und die Patientenrechte zu schützen. Gleichzeitig ist es wichtig, dass die Behandler bei Notfällen oder bei gefährlichen Situationen eine praktische Handhabe haben. Das wäre der Fall, wenn die ärztliche Anordnung für Fixierungen unter einer halbe Stunde ausreicht und erst dann, wenn sie länger dauert, eine richterliche Anordnung eingeholt werden muss. Pragmatisch wäre auch, dass bei einer Fixierung, die in der Nacht vorgenommen muss, eine richterliche Entscheidung am nächsten Morgen eingeholt werden kann.

In der Praxis arbeitet Vitos bereits mit einer eigenen einheitlichen Richtlinie zu zivilrechtlichen Fixierungen und anderen erheblichen Bewegungseinschränkungen. Danach soll immer auch dann, wenn der Betroffene bereits mit gerichtlicher Genehmigung untergebracht ist, für solche Maßnahmen eine weitere gerichtliche Genehmigung eingeholt werden. Bis zu einer allgemeinverbindlichen Klärung der Rechtslage gilt also für die Vitos Kliniken, sich das von den zuständigen Betreuungsgerichten in jedem konkreten Fall entscheiden zu lassen.

Konkrete Umsetzung in den Vitos Kliniken in Heppenheim und Riedstadt
Prof. Dr. Thomas Rechlin, Ärztlicher Direktor des Vitos Klinikums Heppenheim: „Im Vitos Klinikum Heppenheim wird selbstverständlich bereits das angesprochene Urteil des Bundesverfassungsgerichtes in enger Absprache mit dem Amtsgericht Bensheim umgesetzt und bei Fixierungen unverzüglich um eine richterliche Entscheidung nachgefragt“.

Privatdozent Dr. Harald Scherk, Ärztlicher Direktor des Vitos Klinikums Riedstadt: „Ich begrüße die höchstrichterliche Entscheidung. Mit den zuständigen Amtsgerichten haben wir uns auf ein Vorgehen bei Fixierungen geeinigt. Hierbei werden die vom BVerfG aufgezeigten rechtlichen Erfordernisse eingehalten. Wir warten gespannt auf die Neufassung des PsychKHG“.

Walter Schmidbauer, Ärztlicher Direktor der Vitos Klinik für forensische Psychiatrie Riedstadt: „Fixierungen sind in der Vitos Klinik für forensische Psychiatrie Riedstadt eine absolute Ausnahme. Sie werden ausschließlich angeordnet, wenn durch mildere Maßnahmen eine massive Selbstverletzung nicht abgewendet werden kann. Mit der Fachaufsicht des HMSI haben wir abgestimmt, dass wir dieser künftig Fixierungen unverzüglich melden. Gleichzeitig werden wir künftig einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für die Strafvollstreckung zuständigen Gericht stellen. Wir arbeiten nach den Vorgaben des Hessischen Gesetzes über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz). Besondere Sicherungsmaßnahmen (§ 34) sind dort ohne Richtervorbehalt geregelt".

Regelungsbedarf beim Gesetzgeber
Das BVerfG-Urteil gibt dem Gesetzgeber einen Regelungsauftrag, die verfahrensrechtlichen Bestimmungen für die richterliche Anordnung freiheitsentziehender Fixierungen zu treffen. Vitos begrüßt, dass die Rechtslage damit geklärt werden würde.

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