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Datenschutzinformationen zur elektronischen Patientenakte (ePA)

Informationen bzgl. der elektronischen Patientenakte (ePA) (gemäß §§ 348, 349, 353 Abs. 2 SGB V)

Für gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten: 

Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,

diese Informationen betreffen Sie nur, wenn Sie gesetzlich versichert sind und sich für eine elektronische Patientenakte (ePA) entschieden haben bzw. eine ePA aktuell anlegen möchten. Die ePA ist eine versicherten-geführte Akte. Dies bedeutet, dass Sie bestimmen, ob Dokumente oder Daten in Ihrer ePA gespeichert werden, wer diese Daten mit Ihrer Einwilligung einsehen und verarbeiten darf und ob Dokumente und Daten gelöscht werden. Nachfolgend möchten wir Sie über Ihre Rechte nach dem Patientendatenschutzgesetz (PDSG) informieren.

Übermittlung und Speicherung von Daten aus der konkreten Behandlung in der Vitos Klinik oder Vitos psychiatrische Ambulanz

Nach § 348 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) besteht für Sie die Möglichkeit der Übermittlung Ihrer Daten in die ePA und dortigen Speicherung, soweit diese Daten in Ihrer aktuellen Krankenhausbehandlung bei Vitos elektronisch erhoben werden und soweit andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.

Darüber haben wir Sie zu informieren und diese Daten auf Ihren Wunsch in die ePA nach § 341 SGB V zu übermitteln und dort zu speichern, § 348 Abs. 2 SGB V. Es besteht die Möglichkeit zur Einstellung folgender Daten in die elektronische Patientenakte. Bitte beachten Sie die Jahresangaben, ab denen diese Möglichkeit spätestens zur Verfügung steht:

  • über medizinische Informationen für eine einrichtungsübergreifende, fachübergrei-fende und sektorenübergreifende Nutzung, insbesondere Daten zu Befunden, Diag-nosen, durchgeführten und geplanten Therapiemaßnahmen, Früherkennungsunter-suchungen, Behandlungsberichten und sonstige untersuchungs- und behandlungs-bezogene medizinische Informationen,
  • Daten des elektronischen Medikationsplans,
  • Daten der elektronischen Notfalldaten,
  • Daten in elektronischen Briefen zwischen den an Ihrer Versorgung teilnehmenden Ärzten und Einrichtungen (elektronische Arztbriefe)
  • zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (elektronisches Untersuchungsheft für Kinder, ab dem Jahr 2022),
  • Daten über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (elektronischer Mutterpass, ab dem Jahr 2022),
  • Daten der Impfdokumentation nach § 22 des Infektionsschutzgesetzes (elektronische Impfdokumentation, ab dem Jahr 2022),
  • elektronischer Verordnungen nach § 360 Abs. 1 SGB V (ab dem Jahr 2022),
  • Daten zu Ihrer pflegerischen Versorgung nach den §§ 24g, 37, 37b, 37c, 39a und 39c SGB V und der Haus- oder Heimpflege nach § 44 des Siebten Buches und nach dem Elften Buch (ab dem Jahr 2023),
  • sonstige von den Leistungserbringern für Sie bereitgestellte Daten (ab dem Jahr 2023)

Übertragung von Daten und Speicherung

Ergänzend haben Sie nach § 349 SGB V die Möglichkeit zur Übermittlung von weiteren Daten in die ePA und dortigen Speicherung durch Vitos, die die Daten von Ihnen in einer dieser Anwendungen verarbeiten.
Bei den Daten einer Anwendung nach § 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6 SGB V handelt es sich um folgende:

  • elektronische Erklärung zur Organ- und Gewebespende und Hinweise der Versi-cherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Or-gan- und Gewebespende
  • Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen nach § 1901a BGB
  • elektronischer Medikationsplan
  • elektronische Notfalldaten
  • elektronische Verordnungen
  • Arztbriefe nach § 383 Abs. 2 SGB V

Sofern Sie es wünschen, werden wir auch diese Daten in Ihre ePA übermitteln und dort speichern.

Vitos hat Sie darüber zu informieren und die verarbeiteten Daten auf Ihren Wünsch in die ePA zu übermitteln und dort zu speichern, § 349 Abs. 2 SGB V.

Aktualisierung der Daten des elektronischen Medikationsplans und/oder der elektro-nischen Notfalldaten

Sollten sich Daten Ihres elektronischen Medikationsplans und/oder Ihre elektronischen Not-falldaten ändern, die bereits in Ihrer ePA gespeichert sind, können diese Daten auf Ihrer ePA aktualisiert werden. Diese Möglichkeit richtet sich gegen denjenigen Leistungserbrin-ger, der die Daten geändert hat, § 349 Abs. 3 SGB V.

Zugriff auf Ihre ePA nur mit Ihrer Einwilligung

Nach § 352 Abs. 1 SGB V darf Vitos auf Ihre Daten in der ePA nur „mit Ihrer Einwilligung nach § 339 SGB V“ zugreifen. Sie müssen vorab also eine Einwilligung erteilt haben. § 353 Abs. 1 SGB V die Erteilung der Einwilligung nach § 352 SGB V in den Zugriff auf Daten der ePA, wozu es einer eindeutigen bestätigenden Handlung durch technische Zugriffsfreigabe über die Benutzer-oberfläche eines geeigneten Endgeräts (z.B. Ihr Smartphone) bedarf. In der Regel schalten Patienten im Vorfeld eines stationären Krankenhausaufenthaltes das Krankenhaus für den Zugriff auf Ihre ePA-Daten mit dem eigenen Smartphone frei und erteilen damit ihre Einwilligung. Haben Sie dies noch nicht getan und möchten Vitos den Zugriff freischalten, besteht die Möglichkeit, dies hier im Krankenhaus bei Vitos zu erledigen. Sofern Sie dies an einem Krankenhaus-Kartenterminal bei Vitos erledigen möchten, müssen wir Sie nach § 352 Abs. 2 SGB V allerdings vorab auf Folgendes hinweisen: Eine Freischaltung über ein Krankenhaus-Kartenterminal bietet Ihnen nicht die gleichen Möglichkei-ten wie eine Freischaltung über Ihr Smartphone. Über Ihr Smartphone haben Sie mehr Möglichkeiten. Über unsere Kartenterminals ist eine Freigabe in dieser Genauigkeit leider technisch noch nicht möglich. Hier kann nur eine Freigabe auf Kategorien von Dokumen-ten, insbesondere medizinische Fachgebietskategorien, erfolgen. Vitos kann daher, sofern Sie die ePA freigeben, alle dort gespeicherten Dokumente und Daten einsehen. Dies gilt auch, wenn Sie Daten von uns in die ePA speichern lassen und Sie andere Leistungser-bringer berechtigt haben. Diese können ebenfalls alle Daten und Dokumente in der An-wendung sehen. Rein technisch bedeutet dies, dass Sie entweder im Vorfeld des stationären Krankenhausaufenthaltes Vitos als Institution für den Zugriff auf Ihre ePA-Daten auf Ihrem eigenen Smartphone (Vorabzugriffsfreigabe per Smartphone) oder bei einem niedergelassenen / einweisenden Arzt berechtigen / freischalten. Daneben können Sie per sog. „ad hoc“-Zugriffsberechtigung an einem eHealth-Kartenterminal bei Vitos durch das Stecken Ihrer eGK zusammen mit der Eingabe Ihrer PIN Ihre ePA für Vitos freigeben. Mit diesem Vorgang nehmen Sie eine ein-deutig bestätigende Handlung vor. Wir bitten Sie, dies zu bedenken! Für Ihre optimale Behandlung sind alle Daten wichtig, auch die Daten aus Ihrer ePA.
Bezüglich der Datenverarbeitung und Ihrer Rechte, die die ePA betreffen, verweisen wir auf die Informationen Ihrer Krankenversicherung, die Ihnen die ePA zur Verfügung stellt.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Für privat versicherte Patientinnen und Patienten:

Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,

diese Informationen betreffen Sie nur, wenn Sie privat versichert sind und sich für eine elektronische Patientenakte (ePA) Ihrer privaten Krankenversicherung entschieden haben bzw. eine ePA aktuell anlegen möchten und hierfür eine elektronische Gesundheitskarte Ihrer privaten Krankenversiche-rung erhalten haben. Die ePA ist eine versichertengeführte Akte. Dies bedeutet, dass Sie bestimmen, ob Dokumente und Daten in Ihrer ePA gespeichert werden, wer diese Daten mit ihrer Einwilligung einsehen und verarbeiten darf und ob Dokumente und Daten ge-löscht werden. Privat krankenversicherte Patienten fallen grundsätzlich nicht unter das SGB V, welches nur für GKV-Patienten gilt. Gleichwohl wird die ePA gleichermaßen für gesetzliche und privat Krankenversicherte zur Verfügung stehen.

Insofern möchten wir Sie über nachfolgende Möglichkeiten informieren, § 352 Abs. 2 / § 353 SGB V.

Zugriff auf Ihre ePA nur mit Ihrer Einwilligung

Nach § 352 Abs. 1 SGB V dürfen wir auf Ihre ePA-Daten nur mit Ihrer Einwilligung zugreifen. In der Regel schalten Patienten im Vorfeld einer Behandlung die entsprechende Einrichtung für den Zugriff auf Ihre ePA-Daten mit dem eigenen Smartphone frei und erteilen damit ihre Einwilligung. Haben Sie dies noch nicht getan und möchten uns den Zugriff freischalten, besteht die Möglichkeit, dies hier bei uns zu erledigen. Sofern Sie dies an unserem Kartenterminal erledigen möchten, müssen wir Sie nach § 362 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 352 Abs. 2 SGB V allerdings vorab darauf hinweisen, dass eine Freischaltung hier vor Ort nicht die gleichen Möglichkeiten bietet wie etwa über Ihr Smartphone. Über Ihr Smartphone haben Sie mehr Möglichkeiten. Sie können einzelne Dokumente oder auch Gruppen von Dokumenten freischalten, also genauer bestimmen, welche Dokumente wir einsehen dürfen. Über unser Kartenterminal ist eine Freigabe in dieser Genauigkeit leider technisch nicht möglich. Hier kann nur eine Freigabe auf Kategorien von Dokumenten, insbesondere medizinische Fachgebietskategorien, erfolgen. Wir bitten Sie, dies zu bedenken! Für Ihre optimale Behandlung sind alle Daten wichtig, auch die Daten aus Ihrer ePA. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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