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Was Sie über Ihre Rechte wissen sollten

Sehr geehrter Patient, sehr geehrte Patientin, 

Sie sind aufgrund einer richterlichen Anordnung in einer Vitos Klinik für forensische Psychiatrie untergebracht.

Vielleicht fragen Sie sich:

  • Welche Rechte und Pflichten habe ich?
  • Wo bekomme ich Unterstützung und Hilfe?

Diese Fragen möchten wir Ihnen nachfolgend beantworten. Wir informieren Sie auf dieser Seite über Ihre Rechte als Patientin bzw. Patient.

Wenn Sie weitere Fragen haben, sprechen Sie gerne ihr Klinikteam an.

Gesetzesgrundlage

In Hessen sind die Vitos Kliniken für forensische Psychiatrie mit dem Maßregelvollzug beauftragt.

Gesetzliche Grundlagen des Maßregelvollzugs sind das Strafgesetzbuch (StGB), die Strafprozessordnung (StPO) sowie das Hessische Maßregelvollzugsgesetz. Wir haben hier für Sie einige Informationen zu den Rechtsgrundlagen zusammengestellt.

Weitereführende Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen finden Sie auch hier

§ 63 Strafgesetzbuch

Menschen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung, einer geistigen Behinderung oder einer Persönlichkeitsstörung eine Straftat begangen haben, werden von einem Gutachter dahingehend untersucht, ob sie zum Tatzeitpunkt nicht oder nur vermindert schuldfähig waren. Wenn das der Fall ist, und wenn aufgrund der Erkrankung weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind, weist sie das Gericht in eine Klinik für forensische Psychiatrie ein. Hier werden ihre Erkrankungen ärztlich behandelt und eine sichere Unterbringung gewährleistet.

§ 64 Strafgesetzbuch

Suchtkranke Menschen, die straffällig geworden sind und bei denen wegen ihrer Suchterkrankung erheblich Wiederholungstaten zu erwarten sind, werden in forensische Kliniken für Suchtkranke eingewiesen. Voraussetzung ist die nötige Erfolgsaussicht der Suchttherapie.

Behandlung

Wir behandeln Sie in den Vitos Kliniken für forensische Psychiatrie nach wissenschaftlich anerkannten Konzepten. Ziel der forensischen Psychiatrie ist es, die Patientinnen und Patienten in die Lage zu bringen, ein straffreies und möglichst eigenständiges Leben innerhalb der Gesellschaft zu führen.

Aufklärung über Ihre Rechte

Bei der Aufnahme werden Sie in der Regel von dem für Sie zuständigen Therapeuten bzw. der für Sie zuständigen Therapeutin über Ihre Pflichten und vor allem über Ihre Rechte nach der Hausordnung der Klinik belehrt. Dies bestätigen Sie anschließend mit Ihrer Unterschrift. Gleichzeitig informieren wir Sie über Unterstützungsmöglichkeiten (Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe).

Wenn wir Sie aufgrund Ihres psychopathologischen Zustandes nicht zeitnah nach der Aufnahme aufklären können, holen wir das nach, sobald sich Ihr Zustand gebessert hat.

Ihre Rechte

Unterstützungsmöglichkeiten

Sie können Beratungshilfe auf Staatskosten als vorprozessuale Beratung Mittelloser durch einen Rechtsanwalt beantragen. Die Beratungshilfe ist beim örtlichen Amtsgericht zu beantragen. Dabei unterstützt Sie der zuständige Sozialdienst.

Daneben können Sie die so genannte Prozesskostenhilfe beantragen. Diese ermöglicht es, ein gerichtliches Verfahren ohne Kosten und Risiko zu führen. sie müssen die Prozesskostenhilfe bei der örtlich zuständigen Strafvollstreckungskammer beantragen. Sie müssen den Antrag begründen, die Beiordnung eines Verteidigers beantragen und den vorgeschriebenen Vordruck mit Ihrer Erklärung über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ausgefüllt beifügen. Sie erhalten diesen Vordruck von der Maßregelvollzugsklinik. Der zuständige Sozialdienst unterstützt Sie bei der Beantragung der Prozesskostenhilfe.

Akteneinsicht

Ihr Recht auf Einsicht in Ihre Krankenakte ist in § 36 Absatz 5 Hessisches Maßregelvollzugsgesetz geregelt.

Verteidiger, Betreuer, Familienangehörige

Anfragen, Beschwerden etc. von Verteidigern, Betreuern oder Familienangehörigen werden durchgehend im Rahmen der gegebenenfalls obliegenden Schweigepflicht beantwortet.

Ihre Beschwerdemöglichkeiten

Grundsätzlich können sich alle Patienten über jede Maßnahme der Klinik und einer im Rahmen der Unterbringung nicht erhaltenen Leistung auf verschiedenen Wegen beschweren. Sie können eine/n Bevollmächtigte/n, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt oder Familienangehörige/n hinzuziehen. Sind Familienangehörige selbst betroffen, können sie sich selbst beschweren, zum Beispiel wegen eines versagten Besuchs, oder sich für die Rechte des Untergebrachten einsetzen.

Die Unterbringung im Maßregelvollzug bedingt Einschränkungen und Versagungen. Ihre Rechte und eine adäquate Behandlung sind sichergestellt, und zwar auf Grundlage der geltenden Gesetze zum Maßregelvollzug und der klinikinternen Prozesse. Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) hat die Fachaufsicht.

Ihre ersten Ansprechpartner/-innen sind die Klinikmitarbeiter/-innen. Diese prüfen Ihr Anliegen bzw. Beschwerde sorgfältig und bearbeiten Ihre Beschwerde detailliert. Sie erhalten eine Rückmeldung. 

Beschwerderecht zur Anstaltsleitung

Die erste Rechtschutzmöglichkeit für Maßregelvollzugspatient/-innen ist das Beschwerderecht zur Krankenhaus- bzw. Anstaltsleitung. In Hessen ergibt sich das Beschwerderecht gemäß § 37 des Maßregelvollzugsgesetzes aus der Hausordnung. Es sind keine bestimmten Bearbeitungsfristen festgelegt. Es sei denn, es geht um unaufschiebbare Angelegenheiten. Nach drei Monaten können Patient/-innen eine so genannten Untätigkeitsklage erheben.

Das gilt nicht für vorläufig nach §126 a StPO Untergebrachte. Für diese gilt eine Bearbeitungsfrist von drei Wochen (§ 119 a StPO).

Patient/-innen können sich auch mündlich während der Visiten beschweren.

In der Hausordnung sind weitere Beschwerdestellen genannt, wie z. B. die Vitos GmbH, der Landeswohlfahrtsverband oder der Träger der Maßregelvollzugseinrichtung.

Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung richtet sich nach §§ 138 III in Verbindung mit 109-121 StVollzG, einschließlich der Möglichkeit der Rechtsbeschwerde (§ 116 StVollzG) vor dem zuständigen Oberlandesgericht als Rechtsmittel gegen den im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluss der zuständigen Strafvollstreckungskammer. Beide Verfahren sind auch im Eilverfahren möglich (einstweiliger Rechtsschutz).

Die Anträge können auf Anfechtung, Leistung, Vornahme oder Feststellung gerichtet sein. Das heißt, ein/e Untergebrachte/r kann sich gegen jede Versagung, Einschränkung oder auch Ermessensentscheidungen beschweren. Selbst eine bereits erledigte Maßnahme kann im Rahmen eines Feststellungsantrags auf eine mögliche Rechtswidrigkeit geprüft werden. Jeder Antrag wird (im Wege des Beschlussverfahrens) durch die Strafvollstreckungskammer entschieden.

Das Gericht unterliegt beim Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG dem Amtsermittlungsgrundsatz. Das heißt, dass sich das Gericht den entscheidungserheblichen Stoff selbst beschaffen muss. Die Vollstreckungskammer hat damit den Sachverhalt von Amts wegen in dem durch die Anträge abgesteckten Rahmen aufzuklären.

Von der Strafvollstreckungskammer werden an das Beschwerdeschreiben keine hohen Anforderungen gestellt. Die Kammer geht jeder Beschwerde nach und fordert eine Stellungnahme der Einrichtung an. Dann ergeht eine Entscheidung, die den Beteiligten mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich zugeht.

Sie können die Beschwerde auch durch Ihre Rechtsanwältin, Ihren Rechtsanwalt oder Bevollmächtigte/n stellen lassen.

Dienstaufsichtsbeschwerde

Sie können wegen eines bestimmten Vorfalles eine so genannte Dienstaufsichtsbeschwerde an die übergeordnete Stelle bzw. den Dienstvorgesetzten einer Person stellen, deren Verhalten dazu Anlass gibt. Es reicht aus, die Dienstaufsichtsbeschwerde „an den Dienstvorgesetzten“ bzw. „an die Dienstvorgesetzte“ der Person zu adressieren, gegen deren Verhalten Sie sich beschweren möchten. Eine bestimmte Form ist nicht erforderlich. Sie als Beschwerdeführer/in haben einen Anspruch darauf, dazu einen Bescheid zu erhalten.

Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) hat die Fachaufsicht. Sie können Ihre Beschwerde auch an das HMSI richten.

Petitionsmöglichkeiten

Das Petitionsrecht ist in Art 17 Grundgesetz verankert:

„Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.“

Da ausschließlich die Bundesländer die Unterbringung im Maßregelvollzug vollziehen, sind die Landesparlamente und Bürgerschaften zuständig. Dort ist die Petition sachlich zu prüfen und möglichst schnell zu bescheiden. Sie können Ihre Beschwerde in einem verschlossenen Umschlag mit deutlichem Absender, unmittelbar bei den Petitionsausschüssen der jeweiligen Landtage anbringen. Eine Briefkontrolle findet nicht statt. Die Einrichtung muss in der Regel dazu Stellung nehmen. Die zuständige Fachaufsichtsbehörde prüft das.

Verfassungsbeschwerde

Sind alle Rechtswege ausgeschöpft, können Grundrechtsverletzungen mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden. Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, mit dem Personen vor einem Verfassungsgericht eine Verletzung ihrer Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte (z. B. des Wahlrechts, Art. 38 GG) durch Maßnahmen der Staatsgewalt geltend machen können.

Das Bundesverfassungsgericht prüft nicht die (umfassende) Rechtmäßigkeit eines gerügten Rechtsverstoßes, sondern nur, ob spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist. Gerügt werden können grundsätzlich alle rechtserheblichen Maßnahmen der gesetzgebenden, der ausführenden und der rechtsprechenden Gewalt. Im Regelfall werden Verfassungsbeschwerden gegen letztinstanzliche Gerichtsentscheidungen erhoben, selten auch unmittelbar gegen Gesetze.

In Deutschland gibt es die Verfassungsbeschwerde sowohl auf Bundesebene (das heißt, vor dem Bundesverfassungsgericht) als auch in einigen Ländern vor dem Landesverfassungsgericht (Staatsgerichtshof, Verfassungsgerichtshof).

Menschenrechtsbeschwerde

Die sogenannte Menschenrechtsbeschwerde kann erhoben werden, wenn die innerstaatlichen Rechtmittelverfahren erschöpft sind. Hier erfolgt dann Beschwerde gemäß Artikel 34 Europäische Menschenrechtkonvention (EMRK) beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Die Beschwerde kann auf Deutsch abgefasst werden und ist an den Kanzler des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu richten. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes sind Feststellungsurteile.

Patientenfürsprecher

§ 5a des Hessischen Maßregelvollzugsgesetz regelt die Möglichkeit, sich von der zuständigen Patientenfürsprecherin bzw. dem zuständigen Patientenfürsprecher beraten zu lassen bzw. sich dort zu beschweren.

Die Landkreise berufen für ihre Krankenhäuser und Kliniken in ihrem Landkreis unabhängige Patientenfürsprecher/-innen. Informationen mit den Sprechstunden und Kontaktdaten finden Sie auf den Stationen.

Besuchskommission

Die Besuchskommission ist in § 5c Hessisches Maßregelvollzugsgesetz mit der Möglichkeit geregelt, sich dort zu beschweren bzw. sich mit Wünschen an die Mitglieder anlässlich eines Besuchs der Kommission zu wenden.

Strafanzeigen gegen Klinikmitarbeiter

Sie können in begründeten Fällen gegen Klinikmitarbeiter/-innen Strafanzeige erstatten. Die zuständige Staatsanwaltschaft verfolgt alle Strafanzeigen. Die Klinikleitung muss gegenüber der Staatsanwaltschaft zu den Vorwürfen Stellung nehmen.

Strafvollstreckungskammer/-behörde

Die Strafvollstreckungskammer bzw. Strafvollstreckungsbehörde fordert im Rahmen des § 63 StGB jährlich sogenannte Prognosegutachten an. Hier wird über den Verlauf der Behandlung berichtet. Vor der Entscheidung über die Fortdauer werden Sie als Patient/-in persönlich angehört. Sie erhalten immer eine/n Pflichtverteidiger/in.

Im Rahmen des § 64 StGB fordert die Strafvollstreckungskammer die Klinik alle sechs Monate dazu auf, eine Stellungnahme abzugeben, ob die Voraussetzungen des § 64 StGB noch vorliegen. Das heißt, ob die Therapie der Patientin/des Patienten weiter Aussicht auf Erfolg hat. Die Strafvollstreckungskammer entscheidet dann, ob die Behandlung fortgeführt oder beendet werden soll. Neben der persönlichen Anhörung kann in besonderen Fällen auch ein/e Pflichtverteidiger/in beigeordnet werden.

Hier erhalten Sie weitere Informationen zur forensischen Psychiatrie.

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