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Rechtsgrundlagen

Gesetzliche Grundlagen des Maßregelvollzugs sind das Strafgesetzbuch (StGB), die Strafprozessordnung (StPO) sowie das Hessische Maßregelvollzugsgesetz. Wir haben hier für Sie einige Informationen zu den Rechtsgrundlagen zusammengestellt.

§ 63 Strafgesetzbuch

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Psychisch kranke Rechtsbrecher gemäß § 63 StGB werden in Haina, Gießen, Eltville und Riedstadt untergebracht und behandelt. Die Dauer ihres Aufenthalts in der Klinik hängt davon ab, ob eine Gefährdung für die Allgemeinheit besteht – also ob die Gefahr besteht, dass der Patient weitere erhebliche Straftaten begeht.

Die Unterbringung ist zeitlich nicht befristet. Sie richtet sich vielmehr nach den Behandlungserfolgen des jeweiligen Patienten.

Ist eine Therapie erfolgreich und wird der Patient nach einem sorgfältigen Prüfverfahren als nicht mehr gefährlich eingestuft, kann er schrittweise Lockerungen erhalten. Im günstigsten Fall kann der Patient entlassen werden. Ist eine Erkrankung nicht behandelbar und besteht eine Gefährlichkeit weiter, so muss ein Patient weiterhin in der Klinik sicher untergebracht werden.

§ 64 Strafgesetzbuch

Gemäß § 64 Strafgesetzbuch werden Menschen in einer Entziehungsanstalt untergebracht, die wegen einer Suchtkrankheit straffällig geworden sind oder während der Tat unter Alkohol- oder Drogeneinfluss standen. Das Gericht kann die Unterbringung in einer forensischen Klinik nur anordnen, wenn eine konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht. Abhängigkeitskranke Rechtsbrecher gemäß § 64 StGB werden in Bad Emstal und in Hadamar behandelt.

Ziel der Behandlung ist es, den Patienten von seiner Sucht zu heilen und ihm ein straf- und suchtmittelfreies Leben zu ermöglichen. Die Unterbringung ist vom Gesetzgeber auf zwei Jahre befristet.

Falls sich der Patient als therapieunwillig oder -unfähig erweist, kann die Behandlung vorzeitig erledigt werden. Der Patient muss seine Reststrafe dann im Gefängnis verbüßen.

Neben der Unterbringung im Maßregelvollzug werden suchtkranke Rechtsbrecher überwiegend auch zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dies ist dann der Fall, wenn bei dem Patienten eine volle oder verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20/21 StGB vorliegt. Bei einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Der Vollzug dieser Freiheitsstrafe erfolgt in Justizvollzugsanstalten. Erst anschließend wird der Rechtsbrecher in der Maßregelvollzugsklinik untergebracht. Dadurch soll nach der angemessenen Behandlungsdauer einer bedingten Entlassung nichts im Wege stehen.

§ 126a Strafprozessordnung

Nach § 126a der Strafprozessordnung nehmen die Maßregelvollzugskliniken Tatverdächtige auf, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass sie eine rechtswidrige Tat aufgrund einer psychischen Erkrankung oder Suchtkrankheit begangen haben. Diese Unterbringung ist mit der Untersuchungshaft bei voll schuldfähigen Straftätern vergleichbar.

§§ 20 und 21 Strafgesetzbuch

Die Voraussetzungen der Schuldfähigkeit werden in den §§ 20 und 21 Strafgesetzbuch geregelt.

§ 20 StGB behandelt die Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen. Danach handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

§ 21 StGB behandelt die verminderte Schuldfähigkeit. Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe gemildert werden.

Ob ein Mensch voll schuldfähig, vermindert schuldfähig oder schuldunfähig ist, wird von einem Gutachter bewertet und durch das Gericht festgestellt.

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