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Aufnahme

Die Aufnahme in die Entziehungsanstalt kann nur nach richterlicher Anordnung erfolgen.

Bei einer regelhaften Aufnahme gemäß § 64 StGB richtet die Vollstreckungsbehörde ein Aufnahmeersuchen an die Klinik. Die Vollstreckungsbehörde ist in der Regel die Staatsanwaltschaft, die Anklage erhoben hat. Sie wechselt während der Unterbringung nicht und bleibt auch bei einer Verlegung des Patienten zuständig.

Bei Patienten, die nach Jugendrecht verurteilt wurden, ist die Vollstreckungsbehörde das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Klinik befindet. Bei Verlegung wechselt damit auch die Zuständigkeit des Amtsgerichts.

Suchtkranke Rechtsbrecher werden in den Vitos Kliniken für forensische Psychiatrie Hadamar und Bad Emstal behandelt.

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