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Psychiatrische oder psychologische Gutachten sind Instrumente zur fachgerechten Beurteilung von forensischen Patienten. Sie stehen am Anfang und vor dem Ende jeder Unterbringung im Maßregelvollzug. Auftraggeber sind die Gerichte.

Die zu beantwortenden Fragen sind in regelmäßigen Abständen immer wieder dieselben:

Gutachten im einweisenden Verfahren

Liegen bei einem bestimmten Täter die Voraussetzungen für die Unterbringung im Maßregelvollzug vor?

Im Wesentlichen geht es dabei um die Feststellung, ob der Täter aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer Suchtkrankheit vermindert oder gar nicht schuldfähig ist und ob er aufgrund seiner Krankheit eine Gefährdung für die Allgemeinheit darstellt. Um zu einem fundierten Urteil zu kommen, lassen die Gerichte den Täter von Psychiatern oder Psychologen begutachten.

Fortdauerprüfung

Liegen die Voraussetzungen für die Unterbringung im Maßregelvollzug noch immer vor?

Während der Unterbringung verlangen die Gerichte von den forensischen Kliniken einmal jährlich eine gutachterliche Stellungnahme dazu, ob ein Patient weiterhin im Maßregelvollzug bleiben sollte.

Zusätzlich zu dieser Beurteilung durch die Klinik müssen externe Stellungnahmen dazu eingeholt werden, ob die Unterbringung noch erforderlich ist. Im Mittelpunkt steht bei diesen Gutachten die Frage, ob weitere erhebliche Straftaten von dem Patienten aufgrund seines Zustandes zu erwarten sind.

Bis zu einer Behandlungsdauer von sechs Jahren werden alle drei Jahre von den Gerichten Gutachten zu dieser Frage in Auftrag gegeben, nach einer Behandlungsdauer von sechs Jahren erfolgen diese Begutachtungen durch externe Gutachter alle zwei Jahre (§ 463 Abs. 4 StPO).

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