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Ihre Rechte in der Erwachsenenpsychiatrie

Was Sie über Ihre Rechte wissen sollten

Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,

eine psychische Erkrankung bedeutet für Sie als Betroffene und Ihre Angehörigen eine große Herausforderung. Manchmal ist eine stationäre Behandlung unvermeidbar.

Der stationäre Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik ist oft mit Unsicherheiten verbunden: Welche Rechte und Pflichten habe ich? Wo bekomme ich Unterstützung und Hilfe?

Auf dieser Seite informieren wir Sie über Ihre Rechte als Patientin bzw. als Patient.

Wenn Sie darüber hinaus weitere Fragen haben, sprechen Sie gerne Ihr Klinikteam an.

Ihre Rechte und Pflichten

Gesetzliche Grundlagen

Die Rechte von Patientinnen und Patienten stehen über das Patientenrechtegesetz auf einer klaren gesetzlichen Grundlage.

Informations- und Aufklärungspflichten

Sie haben das Recht, umfassend über alles aufgeklärt zu werden, was für Ihre Behandlung wichtig ist: Diagnose, gesundheitliche Entwicklung und therapeutische Schritte. Umfassend bedeutet: Aufklärung über Risiken, Chancen und Behandlungsalternativen. Alle Informationen über Ihre Person werden vertraulich behandelt. Wir unterliegen der Schweigepflicht gegenüber Dritten.

Behandlungsvertrag

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) wurde um einen Abschnitt ergänzt, der Regelungen über den medizinischen Behandlungsvertrag und die Rechte und Pflichten im Rahmen der Behandlung enthält.

Patientenakte und Einsichtsrecht

Ihre Behandlung wird dokumentiert. Sie haben jederzeit das Recht, Ihre Behandlungsunterlagen einzusehen und Kopien davon anzufertigen.

Behandlung und Unterbringung

Informieren Sie uns, wenn Sie eine Patientenverfügung haben. Unsere Ärztinnen und Ärzte müssen sich an die darin getroffenen Vereinbarungen halten.

Wenn Ihre psychische Erkrankung so schwer ist, dass Sie sich selbst nicht mehr schützen können, kann es dazu kommen, dass Sie gegen Ihren Willen in der Klinik untergebracht werden.

Eine solche Maßnahme darf nur dann erfolgen, wenn das Risiko besteht, dass Sie wegen Ihrer Krankheit eine unmittelbare Gefahr für sich selbst oder für andere sind. Ist dies der Fall, haben Sie gesetzlich festgelegte Rechte und Pflichten. Diese sind im Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen (PsychKHG) und im Betreuungsrecht des BGB festgelegt.

Behandlungsfehler

Es ist gesetzlich festgelegt, dass ein/e Behandelnde/r unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet ist, eigene Behandlungsfehler zuzugeben und die Behandlungsfehler anderer Behandler/-innen offenzulegen.

Unsere Pflichten

Qualifikation der Ärzte/Bestellung nach § 11 PsychKHG

Die ärztliche Leitung, deren Stellvertretung sowie weitere Ärztinnen und Ärzte werden durch das HMSI für die Wahrnehmung der Aufgaben und die Wahrnehmung der Anordnung der sofortigen Unterbringung nach § 17 Abs. 1 PsychKHG bestellt. Die Bestellung setzt die persönliche und fachliche Eignung voraus.

Dokumentation

Wir sind dazu verpflichtet, die Patientenakte sorgfältig und vollständig zu führen. Sämtliche für die Dokumentation wichtigen Umstände sind zeitnah zu dokumentieren.

Beachtung der Persönlichkeitsrechte

Liegen die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 9 Abs. 1 vor und ist Gefahr im Verzug, so kann ein/e nach § 11 Abs. 2 Satz 1 bestellte/r Ärztin/Arzt die sofortige vorläufige Unterbringung anordnen. In diesem Fall ist unverzüglich eine einstweilige Anordnung des Gerichts nach § 331, auch in Verbindung mit § 332, des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit herbeizuführen.

Menschenwürdige Gestaltung der Überwachung

Muss eine Patientin/ein Patient fixiert und isoliert werden, muss sie/er kontinuierlich (1:1) durch unser therapeutisches oder pflegerisches Personal betreut werden. Wir überprüfen engmaschig, ob eine Fixierung weiterhin notwendig ist.

Unterstützung der Besuchskommissionen

Vom Land Hessen wurden fünf Besuchskommissionen eingesetzt. Sie bewerten die psychiatrischen Kliniken mit einem Blick von außen und geben Anregungen zur Verbesserung. Wir unterstützen die Arbeit der Besuchskommissionen. Insbesondere stellen wir sicher, dass unsere Ärztinnen und Ärzte die Besuchskommissionen bei ihrer Besichtigung begleiten und die gewünschten Auskünfte erteilen.

Hilfe und Unterstützung

Zuständiges Amtsgericht

Sind Sie gegen Ihren Willen in einem Krankenhaus untergebracht, können Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Amtsgericht Widerspruch einlegen. Wenden Sie sich an den genannten Verfahrenspfleger, der Ihnen im Unterbringungsbeschluss zur Seite gestellt wurde.

Qualitätsmanagement/Beschwerdestelle der Klinik

Jede Vitos Gesellschaft hat eine Abteilung für Qualitäts- und Verbesserungsmanagement. Informationen dazu finden Sie auf den Stationen. Gerne können Sie sich mit Ihren Beschwerden, Verbesserungsvorschlägen und gerne auch Lob an uns wenden.

Unabhängige Beschwerde- und Vermittlungsstelle

In Hessen bieten die meisten Landkreise eine unabhängige Beschwerdestelle an. Die Übersicht dieser Stellen finden Sie auf der Internetseite vom Hessischen Ministerium für Soziales und Integration (HMSI). Auf Anfrage stellen wir Ihnen diese Liste gerne zur Verfügung.

Patientenfürsprecher/-innen

Die Landkreise berufen für ihre Krankenhäuser und Kliniken unabhängige Patientenfürsprecher/-innen. Diese bieten Sprechstunden in der Klinik an. Informationen zu den Sprechstunden und Kontaktdaten finden Sie auf den Stationen.

Schriftliche Beschwerde an den Hessischen Landtag

Schlossplatz 1-3, 65283 Wiesbaden, Fax 0611 - 35 04 59
Der Petitionsausschuss des Hessischen Landtags nimmt Ihre Beschwerden über Behörden und deren Entscheidungen entgegen. Ihre Beschwerde müssen Sie schriftlich einreichen.

Hier erfahren Sie mehr über die Erwachsenenpsychiatrie bei Vitos.

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